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Praxis- und Geschäftsbedingungen

Meine Praxis- und Geschäftsbedingungen basieren auf den allgemeingültigen Geschäftsbedingungen für Heilpraktiker, die auf meiner Homepage unter 'AGB für Heilpraktiker' aufgeführt sind.

Honorar

Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem im BGB geregelten Dienstvertrag mit dem Klienten, der laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden ist und sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann. Der Heilpraktiker schließt hierbei mit dem Klienten einen Dienstvertrag gem. §§ 611-630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Klienten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Klient überlassen. Wichtig hierbei ist, dass die Gewährung der Vergütung (ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen und Arztbehandlungen) nicht von einem Heilerfolg abhängig ist. Auch ist die Vergütung unabhängig einer Erstattung durch Ihre Versicherung zu leisten.
Der Honorarrahmen stellt keine Aussage darüber dar, in welchem Umfang Leistungen von Krankenversicherungsträgern letztlich übernommen werden. Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Beamten in der Regel beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Seit einigen Jahren besteht für gesetzlich krankenversicherte Klienten die Möglichkeit, über private Zusatzversicherungen eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern.
Das Honorar für Selbstzahler erfolgt in der Regel in Form eines Zeithonorars und je nach Aufwand und Leistungsumfang der angewendeten Therapien. Bitte beachten Sie, dass ich samstags, sonntags sowie an Feiertagen ganztags einen Zuschlag von € 25,- pro Sitzung berechne.
Bei Abrechnungen zur Einreichung bei der privaten Krankenversicherung wird nach der GebüH mit dem Faktor 1,8 bis 2,3 abgerechnet, da die GebüH seit 1985 nicht mehr angeglichen wurde, was zur Folge hat, dass eine Abrechnung nach der GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht mehr wirtschaftlich sein kann. Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze der GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder analog nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die GOÄ wird im Gegensatz zur GebüH regelmäßig aktualisiert.
Beachten Sie bitte, dass die privaten Krankenkassen (dazu zählen auch Zusatzversicherungen) oft nur den 1-fachen Satz der GebüH erstatten!
Es kommt immer auf den individuelle abgeschlossen Vertrag an, was und in welcher Höhe Ihre Krankenkasse Ihnen die Behandlungskosten erstattet.
Bitte erkundigen Sie sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Krankenkasse!
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben leider in der Regel keinen Erstattungsanspruch für die Kosten und müssen diese deshalb selbst tragen. Eine Zusatzversicherung für Heilpraktiker lohnt sich bei regelmäßigen Besuchen in jedem Fall für Sie. Bitte informieren Sie sich dahingehend bei Ihrer Krankenkasse. Sollten die Kosten nicht von Ihrer Kasse übernommen werden, so können diese gegebenenfalls auch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden!
Die Kosten für ärztliche Behandlungen und verordnete Medikamente, die Sie nicht von Ihrer Krankenkasse erstattet bekommen, können Sie gegebenenfalls als "Außergewöhnliche Belastungen" von der Steuer absetzen (Seite 3 im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung). Dazu gehören unter anderem auch die Kosten für Behandlungen durch Heilpraktiker. Damit es tatsächlich zu einer Einkommenssteuerminderung durch entstandene Kosten beim Heilpraktiker kommt, muss die finanzielle Belastung für Behandlungskosten und Medikamente hoch genug sein. Es gibt eine "zumutbare Eigenbelastung", die sich je nach Einkommen und familiärer Situation des Steuerpflichtigen zwischen ein und sieben Prozent des zu versteuernden Einkommens bewegt. Erst wenn diese Grenze überschritten wird, kommt es effektiv zu einer Steuerentlastung. Generell sollten Sie alle Belege für Gesundheitskosten, die Ihre Krankenkasse nicht erstattet, aufbewahren und bei der Steuererklärung als "außergewöhnliche Belastungen" angeben. Über die genauen Bestimmungen informieren Sie sich bitte beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater!

Bezahlung

Das Honorar für die erbrachte Dienstleistung ist, wenn nicht vorher anders vereinbart, jeweils nach der Behandlung in bar zu zahlen (keine EC-Kartenzahlung). Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist in voller Höhe zahlbar, unabhängig davon, ob, wann und in welcher Höhe Sie ggf. eine Erstattung Ihrer Versicherung erhalten.
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung, unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

Terminvereinbarungen

Als Heilpraktikerin führe ich eine sogenannte "Bestell-Praxis", d.h. ich plane eine ganz individuelle Zeitspanne für Sie ein. So kann ich auch nicht, wie bei einer "Wartezimmer-Praxis", wie sie in der Regel der Hausarzt führt, bei Terminausfall einfach den nächsten Patienten behandeln. Ich bitte daher um Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis, dass Terminverschiebungen oder Absagen 48 Stunden vor dem Behandlungstermin erfolgen sollten, damit ich Patienten mit längerfristigen Terminen vorziehen kann. Für Termine, die weniger als 24 Stunden vorher abgesagt werden oder ohne Absage nicht wahrgenommen werden, erlaube ich mir ein Ausfallhonorar in Höhe von € 25,00 zu berechnen. Sollten für Ihre individuelle Behandlung im Vorfeld bereits Medikamente geordert worden sein, so berechne ich diese zusätzlich, falls Sie einen weiteren Termin nicht wahrnehmen.

Rechtsprechung zum Ausfallhonorar für Bestellpraxen

Heilpraktiker arbeiten in der Regel in sogenannten Bestellpraxen, also Praxen, in denen mit längeren Terminvorläufen gearbeitet wird. Zur Behandlung wird jeweils immer nur ein Patient einbestellt. Da kein anderer Patient gleichzeitig bestellt wird, können Bestellpraxen im Gegensatz zu klassischen Wartezimmer-Praxen also nicht so flexibel gesteuert werden. Bei solchen Bestellpraxen gewährt die Rechtsprechung Heilpraktikern bei Nichterscheinen des Patienten bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage (mind. 48 Stunden vorher) ein Ausfallhonorar. Das Ausfallhonorar kann in der Höhe bis zum vereinbarten bzw. anberaumten Sitzungshonorar berechnet werden.
Fadenlifting
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Hyaluron
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Mesotherapie
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Lipolyse
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Entgiftung und Ausleitung
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Darmsanierung
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Dorn-Breuss Wirbelsäulentherapie
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Hypnose
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Sielwall 11, 28203 Bremen
Tel. 0421 70892824, Email: nadinehessling nulltext@naturheilpraxis-sielwall.de
Mo - Mi 10 - 15 Uhr, Do 10 - 17 Uhr, Fr 10 - 15 + 18 - 20 Uhr,
Sa, So und Feiertage nach Vereinbarung